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AGB
Schefter Autovermietung (gültig ab 01.01.2001)
Mindestalter
der Mieter:
Fahrzeuge der Gruppen 1-2 ab 18 Jahre, Gruppen 3-4 u. A-C ab
21 Jahre, die Gruppen 5-8 u. D ab 25 Jahre und die Gruppen 9-10
ab 27 Jahre.
Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis von mindestens einem
Jahr.
I. Pflichten des Mieters
1. Der Mietpreis und Zahlungsbedingungen
a) Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag
bzw. der diesem Mietvertrag beigelegten Preisliste. Der Mietpreis
einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer
ist vorbehaltlich einer anderen schriftlichen Vereinbarung am
Ende der vereinbarten Mietzeit zur Zahlung an den Vermieter
fällig.
Wird die Mietfahrzeugrechnung kreditiert und nicht innerhalb
von zwei Wochen nach Rückgabe des Fahrzeuges bezahlt, so
kommt der Mieter mit Überschreiten dieser Frist in Verzug.
Danach haftet der Mieter für Bearbeitungsgebühren
und Verzugszinsen sowie weitergehende Ansprüche des Vermieters
aus Verzug.
Mehrer Mieter haften als Gesamtschuldner.
b) Wird das Fahrzeug an einem anderen als dem vereinbarten Ort
zurückgegeben oder abgestellt, so ist der Mieter verpflichtet
dem Vermieter die Kosten für die Rückführung
des Fahrzeuges zu erstatten, sofern keine andere schriftliche
Vereinbarung geschlossen wurde.
c) Versagt der Wegstreckenzähler ist der Vermieter unverzüglich
zu informieren und nach seiner Weisung zu handeln. Der Vermieter
kann Schadenersatzansprüche geltend machen, wenn der Mieter
ohne seine Zustimmung weiter fährt oder entgegen seiner
Weisung handelt.
d) Treibstoff geht zu Lasten des Mieters. Außer bei Kurzzeitmieten
mit entsprechend höherem Kilometerpreis lt. Preisliste.
2. Vorauszahlung
Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorauszahlung
bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreises plus 100
€ verlangen.
Bei der Reservierung kann eine Vorauszahlung von 50 bis 100
€ erhoben werden.
3. Fahrzeugnutzung
a) Berechtigung der Fahrzeugführung
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufskraftfahrern
und den im Mietvertrag als Fahrer angegebenen Personen geführt
werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie
eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen
dieses Vertrages gelten auch zugunsten des jeweils berechtigten
Fahrers. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob
berechtigte Fahrer Inhaber einer gültigen und der Fahrzeugklasse
entsprechenden Fahrerlaubnis sind.
b) Obhut- und Mitwirkungspflicht
Der Mietern hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für
die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen
Regeln zu beachten, insbesondere die Weisungen des Vermieters
im Hinblick auf die Wartung zu befolgen und den Vermieter auf
eventuell vorzunehmende Wartungsmaßnahmen, deren Erforderlichkeit
für den Mieter erkennbar ist, hinzuweisen. Ferner hat der
Mieter das Fahrzeug stets ordnungsgemäß zu verschließen
und ggf. im Fahrzeug befindliche technische Einrichtungen zur
Verhinderung eines Diebstahl zu benutzen. Der Fahrzeugschein
darf beim Verlassen des Fahrzeuges nicht im Fahrzeug verbleiben.
c) Zulässige Nutzungszwecke
Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen,
zu Testzwecken sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch
soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu
benutzen. Fahrten außerhalb von Deutschland sind nur mit
ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters zulässig.
d) Anzeigepflicht bei Unfällen und Beschädigungen
Bei Unfällen und Beschädigungen hat der Mieter den
Vermieter unverzüglich, spätestens bei Rückgabe
des Fahrzeuges über alle Einzelheiten zu unterrichten.
Bei Unfällen ist eine Skizze zu fertigen, sind die Namen
und die Anschrift beteiligter Personen und etwaiger Zeugen sowie
die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge festzuhalten.
Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen,
soweit die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen
nicht auf andere Weise, z.B. mit Hilfe von Zeugen, zuverlässig
getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen
nicht anerkannt werden.
Brand- und Entwendungsschäden sowie Wildschäden sind
vom Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde
unverzüglich anzuzeigen.
e) Rückgabe des Fahrzeugs
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit
dem Vermieter am vereinbartem Ort zurückzugeben. Der Mieter
hat das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie
er es übernommen hat, mit Ausnahme der durch den Mietgebrauch
normalen Abnutzung des Fahrzeugs. Die Rückgabe kann nur
während der Geschäftszeit des Vermieters geschehen,
sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als eine Stunde überschritten,
ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung gemäß
Ziff. IV. dieser Bedingungen verpflichtet, für den Zeitraum
der Überschreitung die vereinbarte Grundgebühr des
Mietpreises als Nutzungsentschädigung zu zahlen.
f) Rückgabe des Fahrzeuges außerhalb der Geschäftszeit
Die Rückgabe des Fahrzeuges außerhalb der Geschäftszeit
der jeweiligen Station oder Agentur ist im Mietvertrag schriftlich
festzulegen.
Das Fahrzeug ist vorschriftsmäßig an den dafür
vorgesehenen Ort abzustellen, das Lenkradschloss einzurasten
und gewissenhaft alle Fenster und Türen zu verschließen.
Die Fahrzeugpapiere, die Schlüssel, ggf. Tachoscheibe und
das mitgegebene Hinweisblatt ausgefüllt am benannten Ort
zu hinterlegen.
Mietzeit ist die im Mietvertrag vereinbarte Zeit. Bei Überschreitung
zählt die tatsächliche Rückgabezeit. Ein Miettag
entspricht 24 Stunden. Bei Überschreitung der Mietzeit
ab 60 Minuten wird ein weiterer Miettag berechnet. Ein Monat
wird mt 28 Tagen berechnet.
Die Haftungsbedingungen bleiben für den Mieter wirksam
bis zur Übernahme des Fahrzeuges durch unser Personal mit
Beginn der Geschäftszeit an folgenden Werktag.
4. Kündigung
Die Parteien dieses Mietvertrages können den Vertrag in
Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften kündigen.
Der Vermieter kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos
kündigen, wenn der Mieter mit mehr als sieben Tagen mit
der Zahlung des Mietzinses in Rückstand ist sowie aus sonstigen
Gründen, die ein Festhalten am Vertrag für den Vermieter
unzumutbar machen.
II. Pflichten des Vermieters
1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres
und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör.
2. Versicherung
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen
Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt
versichert:
a) Haftpflichtversicherung: für Personenschäden je
2,5 Mio. €, bei Tötung oder Verletzung von drei und
mehr Personen insgesamt 7,5 Mio. €, für Sachschäden
500.000 € für die weder mittelbar noch unmittelbar
mit einem Personen- oder Sachschaden zusammenhängenden
Vermögensschaden 50.000 €.
b) Teilkaskoversicherung: Deckung von Schäden im Falle
von Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignisse sowie
Glas- und Wildschäden. Für Glas- und Wildschäden
gilt eine Selbstbeteiligung von 150,00 €.
c) Insassenunfallversicherung wird gesondert vereinbart.
3. Wartung
Die Wartung des Fahrzeuges außer die Wagenwäsche
wird vom Vermieter nach Anmietung durchgeführt. Wird dem
Mieter mitgeteilt, dass eine Wartung des Fahrzeuges erforderlich
ist, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter die Wartung
zu gestatten und zu ermöglichen. Ist die Durchführung
der Wartung für den Vermieter aufgrund des Standortes des
Fahrzeuges nicht möglich, so hat der Mieter die Wartung
auf Weisung des Vermieters durchzuführen. In diesem Falle
erstattet der Vermieter dem Mieter die nachgewiesenen Kosten.
4. Reparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um
den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten,
darf der Mieter eine Vertragswerkstatt bis zum Kostenbetrag
von 100.00 € ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen
hingegen nur mit Zustimmung des Vermieters beauftragen. Die
Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der Vermieter
nicht nach Ziff. IV. dieser Bestimmungen haftet.
III. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet, soweit nicht Deckung im Rahmen der für
das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht,
für von ihm verursachte Schäden des Mieters nur bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, es sei denn es handelt
sich um Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper
und Gesundheit oder um Schäden aus der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten.
IV. Haftung des Mieters
1. Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsbestimmungen,
insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit
oder bei Nichtbeachtung oder bei Nichtbeachten des Zeichens
265 StVO (Durchfahrtshöhe) unbeschränkt für alle
von ihm dem Vermieter zugefügten Unfallschäden.
Im übrigen haftet der Mieter unbeschränkt für
alle von ihm zu vertretenden Schäden, die bei der Nutzung
zu einem verbotenen Zweck (I.Ziffer 3.c), durch das Ladegut
oder durch eine unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges
entstanden sind. Hat der Mieter sich unerlaubt vom Unfallort
entfernt (§142 StGB) oder seine Pflichten gemäß
Ziff. I. dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls
voll, es sei denn, die Verletzung hätte keinen Einfluss
auf die Feststellung des Schadenfalles.
2. Der Vermieter kann den Mieter gegen Zahlung einer Gebühr
(siehe aktuelle Preisliste) nach den Grundsätzen eine Vollkaskoversicherung
von der Selbstbeteiligung ganz befreien oder diese verringern.
Von den Verpflichtungen gemäß I. Ziff. 1.-4. ist
der Mieter nicht befreit.
3. Soweit die Haftungsfreistellung ausdrücklich im Mietvertrag
ausgeschlossen wurde, haftet der Mieter bei von ihm verschuldeten
Unfallschäden für reine Reparaturkosten bzw. bei Totalschaden
auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich Restwert,
beschränkt auf den in der jeweils gültigen Preisliste
vereinbarten Höchstbetrag. Dem Mieter bleibt der Nachweis
offen, dass dem Vermieter kein oder wesentlich geringerer Schaden
entstanden ist.
4. Bei den Mietausfallkosten zahlt der Mieter für jeden
Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug dem Vermieter nicht
zur Verfügung steht, einen pauschalen Schadenersatz in
Höhe von zwei Drittel der vereinbarten Tagesmiete bzw.
die lt. Schwackeliste für das jeweilige Fahrzeug festgesetzten
Vorhaltekosten für Mietfahrzeuge. Dem Mieter bleibt der
Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer
Schaden entstanden ist.
5. Der Mieter haftet für alle Verstöße, die
er gegen die Bestimmungen im Kraftfahrzeugverkehr begeht.
6. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
V. Fälligkeit und Verjährung
1. Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung
oder Verschlechterung des Fahrzeuges gilt die Verjährungsfrist
von 6 Monaten nach § 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) vom Zeitpunkt des Rückgabe des Fahrzeuges an gerechnet.
2. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden die
Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter
erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme
in die amtliche Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist
beginnt in diesem Fall jedoch spätestens 6 Monate nach
Rückgabe des Fahrzeuges. Der Vermieter ist verpflichtet,
sich unverzüglich und nachdrücklich um die Akteneinsicht
zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht
unverzüglich zu unterrichten.
VI. Gerichtsstand und dem Vertrag unterstehendes Recht
Es wird der Hauptsitz des Vermieters ( zuständiges AG u.
OLG Cottbus ) als Gerichtsstand vereinbart, wenn
· der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland
hat oder
· er nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder
· sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist oder
· wenn der Mieter eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Kaufmann ist.
Für alle Regelungen dieses Vertrages , einschließlich
seiner Auslegung, gilt deutsches Recht.
VII. Datenschutz
Die Vertragsdaten des Mieters werden vertraulich nach dem Bundesdatenschutzgesetz
behandelt.
Unsere AGB sind auch
als PDF
Dokument zum herunterladen
verfügbar.
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