AGB Schefter Autovermietung (gültig ab 01.01.2001)

Mindestalter der Mieter:
Fahrzeuge der Gruppen 1-2 ab 18 Jahre, Gruppen 3-4 u. A-C ab 21 Jahre, die Gruppen 5-8 u. D ab 25 Jahre und die Gruppen 9-10 ab 27 Jahre.

Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis von mindestens einem Jahr.

I. Pflichten des Mieters

1. Der Mietpreis und Zahlungsbedingungen
a) Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der diesem Mietvertrag beigelegten Preisliste. Der Mietpreis einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer ist vorbehaltlich einer anderen schriftlichen Vereinbarung am Ende der vereinbarten Mietzeit zur Zahlung an den Vermieter fällig.
Wird die Mietfahrzeugrechnung kreditiert und nicht innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe des Fahrzeuges bezahlt, so kommt der Mieter mit Überschreiten dieser Frist in Verzug. Danach haftet der Mieter für Bearbeitungsgebühren und Verzugszinsen sowie weitergehende Ansprüche des Vermieters aus Verzug.
Mehrer Mieter haften als Gesamtschuldner.
b) Wird das Fahrzeug an einem anderen als dem vereinbarten Ort zurückgegeben oder abgestellt, so ist der Mieter verpflichtet dem Vermieter die Kosten für die Rückführung des Fahrzeuges zu erstatten, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung geschlossen wurde.
c) Versagt der Wegstreckenzähler ist der Vermieter unverzüglich zu informieren und nach seiner Weisung zu handeln. Der Vermieter kann Schadenersatzansprüche geltend machen, wenn der Mieter ohne seine Zustimmung weiter fährt oder entgegen seiner Weisung handelt.
d) Treibstoff geht zu Lasten des Mieters. Außer bei Kurzzeitmieten mit entsprechend höherem Kilometerpreis lt. Preisliste.

2. Vorauszahlung
Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreises plus 100 € verlangen.
Bei der Reservierung kann eine Vorauszahlung von 50 bis 100 € erhoben werden.

3. Fahrzeugnutzung
a) Berechtigung der Fahrzeugführung
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufskraftfahrern und den im Mietvertrag als Fahrer angegebenen Personen geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zugunsten des jeweils berechtigten Fahrers. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob berechtigte Fahrer Inhaber einer gültigen und der Fahrzeugklasse entsprechenden Fahrerlaubnis sind.
b) Obhut- und Mitwirkungspflicht
Der Mietern hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Weisungen des Vermieters im Hinblick auf die Wartung zu befolgen und den Vermieter auf eventuell vorzunehmende Wartungsmaßnahmen, deren Erforderlichkeit für den Mieter erkennbar ist, hinzuweisen. Ferner hat der Mieter das Fahrzeug stets ordnungsgemäß zu verschließen und ggf. im Fahrzeug befindliche technische Einrichtungen zur Verhinderung eines Diebstahl zu benutzen. Der Fahrzeugschein darf beim Verlassen des Fahrzeuges nicht im Fahrzeug verbleiben.
c) Zulässige Nutzungszwecke
Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen. Fahrten außerhalb von Deutschland sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters zulässig.
d) Anzeigepflicht bei Unfällen und Beschädigungen
Bei Unfällen und Beschädigungen hat der Mieter den Vermieter unverzüglich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges über alle Einzelheiten zu unterrichten.
Bei Unfällen ist eine Skizze zu fertigen, sind die Namen und die Anschrift beteiligter Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge festzuhalten. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, soweit die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise, z.B. mit Hilfe von Zeugen, zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
Brand- und Entwendungsschäden sowie Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
e) Rückgabe des Fahrzeugs
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbartem Ort zurückzugeben. Der Mieter hat das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat, mit Ausnahme der durch den Mietgebrauch normalen Abnutzung des Fahrzeugs. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeit des Vermieters geschehen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als eine Stunde überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung gemäß Ziff. IV. dieser Bedingungen verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung die vereinbarte Grundgebühr des Mietpreises als Nutzungsentschädigung zu zahlen.
f) Rückgabe des Fahrzeuges außerhalb der Geschäftszeit
Die Rückgabe des Fahrzeuges außerhalb der Geschäftszeit der jeweiligen Station oder Agentur ist im Mietvertrag schriftlich festzulegen.
Das Fahrzeug ist vorschriftsmäßig an den dafür vorgesehenen Ort abzustellen, das Lenkradschloss einzurasten und gewissenhaft alle Fenster und Türen zu verschließen. Die Fahrzeugpapiere, die Schlüssel, ggf. Tachoscheibe und das mitgegebene Hinweisblatt ausgefüllt am benannten Ort zu hinterlegen.
Mietzeit ist die im Mietvertrag vereinbarte Zeit. Bei Überschreitung zählt die tatsächliche Rückgabezeit. Ein Miettag entspricht 24 Stunden. Bei Überschreitung der Mietzeit ab 60 Minuten wird ein weiterer Miettag berechnet. Ein Monat wird mt 28 Tagen berechnet.
Die Haftungsbedingungen bleiben für den Mieter wirksam bis zur Übernahme des Fahrzeuges durch unser Personal mit Beginn der Geschäftszeit an folgenden Werktag.

4. Kündigung
Die Parteien dieses Mietvertrages können den Vertrag in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften kündigen. Der Vermieter kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn der Mieter mit mehr als sieben Tagen mit der Zahlung des Mietzinses in Rückstand ist sowie aus sonstigen Gründen, die ein Festhalten am Vertrag für den Vermieter unzumutbar machen.

II. Pflichten des Vermieters

1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör.

2. Versicherung
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:
a) Haftpflichtversicherung: für Personenschäden je 2,5 Mio. €, bei Tötung oder Verletzung von drei und mehr Personen insgesamt 7,5 Mio. €, für Sachschäden 500.000 € für die weder mittelbar noch unmittelbar mit einem Personen- oder Sachschaden zusammenhängenden Vermögensschaden 50.000 €.
b) Teilkaskoversicherung: Deckung von Schäden im Falle von Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignisse sowie Glas- und Wildschäden. Für Glas- und Wildschäden gilt eine Selbstbeteiligung von 150,00 €.
c) Insassenunfallversicherung wird gesondert vereinbart.

3. Wartung
Die Wartung des Fahrzeuges außer die Wagenwäsche wird vom Vermieter nach Anmietung durchgeführt. Wird dem Mieter mitgeteilt, dass eine Wartung des Fahrzeuges erforderlich ist, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter die Wartung zu gestatten und zu ermöglichen. Ist die Durchführung der Wartung für den Vermieter aufgrund des Standortes des Fahrzeuges nicht möglich, so hat der Mieter die Wartung auf Weisung des Vermieters durchzuführen. In diesem Falle erstattet der Vermieter dem Mieter die nachgewiesenen Kosten.

4. Reparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstatt bis zum Kostenbetrag von 100.00 € ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit Zustimmung des Vermieters beauftragen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der Vermieter nicht nach Ziff. IV. dieser Bestimmungen haftet.

III. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet, soweit nicht Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht, für von ihm verursachte Schäden des Mieters nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, es sei denn es handelt sich um Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder um Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

IV. Haftung des Mieters

1. Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsbestimmungen, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit oder bei Nichtbeachtung oder bei Nichtbeachten des Zeichens 265 StVO (Durchfahrtshöhe) unbeschränkt für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Unfallschäden.
Im übrigen haftet der Mieter unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die bei der Nutzung zu einem verbotenen Zweck (I.Ziffer 3.c), durch das Ladegut oder durch eine unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. Hat der Mieter sich unerlaubt vom Unfallort entfernt (§142 StGB) oder seine Pflichten gemäß Ziff. I. dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hätte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles.
2. Der Vermieter kann den Mieter gegen Zahlung einer Gebühr (siehe aktuelle Preisliste) nach den Grundsätzen eine Vollkaskoversicherung von der Selbstbeteiligung ganz befreien oder diese verringern. Von den Verpflichtungen gemäß I. Ziff. 1.-4. ist der Mieter nicht befreit.
3. Soweit die Haftungsfreistellung ausdrücklich im Mietvertrag ausgeschlossen wurde, haftet der Mieter bei von ihm verschuldeten Unfallschäden für reine Reparaturkosten bzw. bei Totalschaden auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich Restwert, beschränkt auf den in der jeweils gültigen Preisliste vereinbarten Höchstbetrag. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
4. Bei den Mietausfallkosten zahlt der Mieter für jeden Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug dem Vermieter nicht zur Verfügung steht, einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von zwei Drittel der vereinbarten Tagesmiete bzw. die lt. Schwackeliste für das jeweilige Fahrzeug festgesetzten Vorhaltekosten für Mietfahrzeuge. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
5. Der Mieter haftet für alle Verstöße, die er gegen die Bestimmungen im Kraftfahrzeugverkehr begeht.
6. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

V. Fälligkeit und Verjährung

1. Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Fahrzeuges gilt die Verjährungsfrist von 6 Monaten nach § 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vom Zeitpunkt des Rückgabe des Fahrzeuges an gerechnet.
2. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden die Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die amtliche Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Fahrzeuges. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um die Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.

VI. Gerichtsstand und dem Vertrag unterstehendes Recht

Es wird der Hauptsitz des Vermieters ( zuständiges AG u. OLG Cottbus ) als Gerichtsstand vereinbart, wenn
· der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder
· er nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder
· sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist oder
· wenn der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann ist.

Für alle Regelungen dieses Vertrages , einschließlich seiner Auslegung, gilt deutsches Recht.

VII. Datenschutz

Die Vertragsdaten des Mieters werden vertraulich nach dem Bundesdatenschutzgesetz behandelt.

Unsere AGB sind auch als PDF Dokument zum herunterladen verfügbar.